VERORDNUNG
Allen Fahrgästen die sich nicht an diese Verordnung oder die Anordnungen des Personals halten, kann der Fahrausweis entzogen werden. Strafbare Handlungen (Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten) gegen das Fahrpersonal werden von Amtes wegen durch die Polizei verfolgt. Die Ferrovie Luganesi AG (FLP) behält sich das Recht vor, Verweise und Verwarnungen auszustellen sowie Strafanzeige zu erstatten. Sie kann ausserdem Entschädigung für Personen- und Sachschäden verlangen und alle anderen möglichen Massnahmen ergreifen, damit diese Verordnung und die in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und befolgt werden.
Die Ferrovie Luganesi AG (FLP) ist verpflichtet Sicherheit, Komfort und Dienstleistungs-qualität anzubieten und ihr Bestes zu tun, um ein Höchstmass an Ordnung und Sauberkeit zu garantieren. Der Zugang zu den Zügen ist nur Inhabern eines gültigen Fahrausweises gestattet. Der Fahrausweis ist persönlich und ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren. Er muss dem Zugspersonal auf Verlangen vorgewiesen werden.
VERHALTEN DER FAHRGÄSTE
In den Zügen, Bahnhöfen und an den Haltestellen FLP ist es verboten:
- Andere Benutzer oder das Fahrpersonal zu belästigen, zu stören und sich diesen gegenüber unhöflich oder unverschämt zu benehmen;
- Laute Musik zu hören, zu schreien, Musik zu machen, zu singen oder anderen Lärm zu verursachen, der die Ruhe stören könnte;
- Strukturen und/oder Anlagen mit Zeichnungen oder Inschriften zu verunstalten, Schäden zu verursachen und/oder Akte von Vandalismus zu begehen;
- Ohne Erlaubnis Plakate anzubringen, Werbung zu machen sowie Ware und/oder Flugblätter zu verteilen;
- Veranstaltungen, Kundgebungen oder Vorstellungen zu halten, Strassenmusik zu machen, Kollekten und Unterschriftensammlungen zu organisieren sowie zu betteln;
- Getränke oder Speisen zu verzehren und dabei die Wagen oder die Bahnhöfe zu ver-schmutzen, sowie Flaschen und Abfälle auf den Boden zu werfen und/oder zu deponieren;
- Im Innern der Züge und der Warteräume zu rauchen;
- Die Türen auf irgendwelche Art zu blockieren;
- Sich auf den Boden, auf die Treppen oder die Bahnsteigkanten zu setzen oder zu legen;
- Die Füsse auf die Sitze und Sitzbänke zu legen ohne diese zu schützen;
- Ausserhalb der dafür vorgesehenen Bereiche mit Fahrrädern, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Skateboards, Rollschuhen und Ähnlichem zu fahren und/oder diese abzustellen;
- Hunde nicht angeleint oder andere Tiere ohne Käfige, Körbe oder andere geeignete Behälter zu transportieren. Es ist ausserdem verboten, Hunde frei laufen zu lassen;
- In den Toiletten gegen die Anstandsregeln zu verstossen;
- Die Transportmittel in betrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss zu betreten (Art. 22 Absatz 1 PBG).
Die Verfügungen des Personals der FLP müssen immer befolgt werden.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
FAHRKARTEN
Die FLP wendet die Verordnungen des Tarifverbundes Tessin und Moesano – Arcobaleno-Tarifverbund (TIA 651.17) an.
- Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Kontrollpersonal jederzeit seine Fahrkarte vorzuweisen, damit deren Gültigkeit geprüft werden kann. Falls ein Fahrgast ohne Fahrkarte reist, so muss er seine Personalien angeben und wenn möglich einen Ausweis vorzeigen.
- Fährgäste, die im Besitz einer Fahrkarte sind, die jedoch nicht den genutzten Dienstleistungen entspricht, müssen einen Zuschlag von CHF 70.- + CHF 5.- für eine Pauschalfahrkarte bezahlen.
- Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis, oder solche, die im Besitz einer zu entwertenden Fahrkarte sind, die jedoch nicht entwertet wurde, müssen einen Zuschlag von CHF 90.-, + CHF 10.- für eine Pauschalfahrkarte bezahlen.
- Für alle weiteren administrativen Inkassoverfahren behält sich die zuständige Dienststelle das Recht vor, eine Gebühr von CHF 20.- in Rechnung zu stellen.
- Inhaber eines persönlichen Abonnements müssen sich mit dem Zuschlagsdokument und dem gültigen Fahrausweis innert 10 Tagen an eine der folgenden Stellen begeben:
– der Fahrkartenausgabe FLP Lugano,
– einer Poststelle,
– der Postauto-Verkaufsstelle Lugano, in Via Balestra 4 (Parkhaus)
In diesem Fall muss der Inhaber, um den Zuschlag zu annullieren und die Verwaltungskosten zu decken, eine Gebühr von CHF 5.- bezahlen.
Falls schon eine Rechnung an die Wohnadresse geschickt wurde, so beträgt diese Gebühr CHF 30.-. - Fahrräder können mit den Zügen der FLP nur dann befördert werden, wenn genügend Platz vorhanden ist und zuvor eine Fahrkarte zum halben Preis für die gewünschte Zone gekauft wurde.
FAHRRADTRANSPORT
- Der Transport von Fahrrädern ist in den Zügen der Linie S60 FLP beschränkt autorisiert, mit Selbst Ladung und Abladung.
- Der Transport ist unter folgenden Bedingungen autorisiert:
- Ein gültiges Transportticket gemäß TIA-Tarif 651.17 besitzen, ermäßigter Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke.
- Der Transport von Fahrrädern ist in den unten angegebenen Zeitfenstern untersagt.
- Der Transport von Fahrrädern ist nur bei ausreichendem Platzangebot gestattet, wobei Benutzern, Rollstühlen, Kinderwagen usw. Vorrang gegeben wird.
- Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen transportiert werden.
- FLP übernimmt keine Haftung für Schäden, die Dritten oder Fahrrädern entstehen.
- Wer ein Fahrrad transportiert, muss es so positionieren, dass der Ein- und Ausstieg der Benutzer nicht behindert wird und ein Fluchtweg gewährleistet ist.
- Das Fahrrad muss so gesichert sein, dass es sich während der Zugfahrt nicht bewegt.
- Eltern haben das Recht, Kleinkinderfahrräder kostenlos zu verladen.
- Fahrräder, die zusammengefaltet oder in einer Tasche transportiert werden, gelten als Handgepäck und werden kostenlos transportiert.
- Der Transport von Fahrrädern ist nicht gewährleistet. Für den Fall, dass das Fahrrad aufgrund mangelnder Kapazität nicht transportiert werden kann, werden alle Anstrengungen unternommen, um es auf einer der folgenden Fahrten zu transportieren.
- Eine Reservierung für den Transport ist nicht erforderlich.
- Für weitere Informationen können Sie sich an unsere Zentrale wenden.
IN DEN ANGEGEBENEN ZEITEN IST DER TRANSPORT VERBOTEN:
VON MONTAG BIS FREITAG:
von 6.30 bis 8.30 Uhr
und
von 16:00 bis 19:30 Uhr
VERORDNUNG ZUR SICHERHEIT VON REISENDEN
Um die Sicherheit in Zügen und Bahnhöfen zu gewährleisten, ist Folgendes verboten:
- Stationen mit gefährlichen Gegenständen betreten.
- Gegenstände auf die Gleise werfen.
- Über die Sicherheitslinien hinausgehen, den Tunnel betreten oder die Gleise überqueren.
- Ein- und Aussteigen, wenn der Zug nicht vollständig angehalten ist.
- Eingänge, Durchgänge und Zugänge zu Fahrerkabinen versperren.
- Bei stehendem Zug und während der Fahrt sich an die Türen lehnen.
- Alarmgeräte in Tunneln aktivieren.
Verhalten bei plötzlichem Bremsen
Reisende sind verpflichtet, sich entsprechend auf den geeigneten Stützen zu stützen, da es zu einer Notbremsung kommen kann.
Alarmen Geräte und Meldung von Unregelmäßigkeiten
Bei Bedarf können Reisende:
- Das Bedienungspersonal kontaktieren
- Den Alarm an den Eingangsbahnsteigen (nicht im Tunnel) aktivieren, darauf warten dass der Zug anhält, und dann dem Fahrer den Grund für den Halt mitteilen.
Evakuierung des Zuges
Im Falle eines Unfalls, eines Brandes oder einer Störung nach einer Evakuierungsansage des Fahrers, können Reisende die Notöffnung der Türen aktivieren und sich auf den Service-Bahnsteig begeben, um einen Sammelpunkt zu erreichen, von wo aus der Ersatzdienst erfolgt.
Unfälle
Die Meldung von Unfällen oder zur Inanspruchnahme von Hilfe muss zeitnah durch Kontaktaufnahme mit dem Bedienungspersonal erfolgen.
Video Überwachung
Zur Sicherheit der Reisenden werden die Bahnhöfe und Züge Video überwacht.